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Firmenbuchgericht Handelsgericht Wien
Aufsichtsbehörde: Magistratische Bezirksamt für 1/8 Bezirk


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Reisebüro-Österreich
Mitglied der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Reisebüros
Handelsrechtlicher Geschäftsführer: Alfonso Malachin
Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Francesco Barollo
Für den Inhalt verantwortlich: Francesco Barollo

Reisebetreuung in Abano/ Montegrotto Terme
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Via Jappelli 35
I – 35031 Abano Terme (Padova)
Telefon +39- 049.667041
Telefax +39- 049.667425
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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Anderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem.BGBI. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einen Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die Nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm. im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besondere Bedingungen - der vermittelten Reiseveranstalter, - der vermittelten Transportunternehmen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

 Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag, den Kunden mit einem Vermittler schließen

1. Buchung/Vertragsabschluß

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibeung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick aus seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung der Veranstalters entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländischer Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumenten (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-,Zoll-und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-,Visa-und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen-und Zollvorschriften zu informieren, soweit die in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistungen Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach besten Wissen darzustellen..

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf: - die sorgfältiges Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnen Erfahrungen: - die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätingung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalter und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -. den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preise, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 2.1. Abtretung des Anspruches auf Reiseleistung Die Verpflichtung des Buchendes aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege der Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor der Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß-, Visa-,Devisen-. Zoll-und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibung im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wir daher empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 4. Reisen mit besonderen Risken Bei Reisen mit besondere Risken ( z. B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleich -- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 5.2.. Schadenersatz  Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Veranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. 5.3. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mängel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einen Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an der unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein , daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn-und Busreisen nach den Eisenbahn-und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigung geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüro geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 7. Rücktritt vom Vertrag 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, ans Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)  bis 30. Tag vor Reiseantritt..10%  -ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..25%  -ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..50%  -ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..65%  -ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..85% der Reisepreises. 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen in Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)  bis 30. Tag vor Reiseantritt..10%  -ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..15%  -ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..20%  -ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..30%  -ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..45% des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzügen und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. Rücktrittserklärung Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies - mittels eingeschriebenen Briefes oder - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-Show  No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obengenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. 7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise  a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.  b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.  c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. 7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 8. Änderungen des Vertrages 8.1. Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a). 8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. 9. Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmer empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 10. Allgemeines Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals b (Rücktritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/93-3 im Kartellregister eingetragen und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen. Abano Montegrotto Fangokur Reisen GmbH., Wipplingerstraße 12 A - 1010 - Wien Tel. und Fax: 01/5331360  FN 78102g HG WIEN Allgemeine Reisebedingungen; (ARB 1992 - Fassung 1994): Für unsere Kurreisen  sind die ARB 1992 in Kraft, ausgenommen Punkt 7.1. Absatz a/b/c (keine Stornogebühr). Wichtige Informationen: Reisepreis: Keine Anzahlung. Die Zahlung erfolgt in Wien bis spätestens 1 Woche vor Reiseantritt.  Mindestteilnehmerzahl: Keine, wenn nicht angegeben ist. Versicherung: Wir empfehlen den Abschluß einer Reisesicherheitspaketes. Telephonische Buchung: möglich. Unsere Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden „Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen, Flughafen-und Gesundheitsbestimmungen und für die Vollständigkeit Ihrer Reisedokumente“ selbst verantwortlich". Für Ausländer, staatenlose und Doppelstaatsbürger gelten besondere Bestimmungen. Italien ist ein EU-Land: Papiere: erforderlich ist ein Reisepaß (bis 5 Jahre nach Ablaufdatum) oder ein gültiger Personalausweis. Alkohol am Steuer: 0,5 Promille. Gurten und Sturzhelmpflicht. Tempolimits: Innenorts 50 Aussenorts 90 - Schnellstraße 110 - Autobahn 130. Notrufe: Polizei 113 Rettung 113 Feuerwehr 113 Pannendienst 116. Einreisebestimmungen für Tiere: Hunde u. Katzen müssen mindestens 30 Tage und maximal 1 Jahr vor der Einreise gegen Tollwut geimpft werden. Vergessen Sie bitte nicht auf die Eintragung im internationalen Impfpass. Gesundheitszeugnis nicht älter als 14 Tage vorweisen. Beachten Sie das verschärfte Rauchverbot. Leistungsstörungen: Unsere Hoteldirektionen sind dazu da, eventuell auftretende Probleme sofort vor Ort zu beseitigen. Sollte eine Klärung vor Ort nicht möglich sein, lassen Sie sich bitte Ihre Beanstandung bestätigen. Bitte beachten Sie, daß wir zur Bearbeitung Ihrer Reklamation immer die Bestätigung vom Hotelier benötigen. Unsere Hotelqualität: Es entspricht nach italienischer offizieller Standard der Kategorie 5. 4. und 3 Sterne. Busprogramm: Fahrt mit internationaler Linienbus der italienischer Firma SITA/Malachin: Mercedes 48 Sitze mit Sicherheitsgurt, 6* mit diversen Optional, wie : Air Conditionned, ABS., Telefon, WC, Frigo-Bar, Void/Retarder, EU-Geschwindigkeitsbegrenzer Video und ASR. Wir behalten uns das Recht vor, falls wenige Passagieren sind, kleineren komfortablen Bussen einzusetzen. Flugprogramm: Linienflug Vie-Vce-Vie mit Austrian Airlines /Economy Class  und Transfer mit privater italienischer Unternehmen. Keine Rückerstattung; Flugscheingültigkeit 1 Monat. Kundengeld-Absicherung gemäß Reisebüro-Sicherungsverordnung (RSV) BGBl.Nr. 316/1999 Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht. NR.1998/0065 (Eintragungsnummer im Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten). Für die bei Abano Montegrotto Fangokur Reisen GmbH., Wipplingerstr.12  1010-Wien gebuchte Pauschalreisen sind –bereits entrichtete Zahlungen, soweit diese Reiseleistungen gänzlich oder teilweise Infolge Insolvenz des Reiseveranstalter nicht erbracht werden und –notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die Infolge der Insolvenz des Reiseveranstalter entstehen durch eine Bankgarantie der Oberbank, Schwrzenbergrplatz 5 1030 Wien mit der Garantienummer 500-9027/54 abgesichert. Im Insolvenzfall sind sämtliche Ansprüche bei sonstige Anspruchsverlust Innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt der Insolvenz anzumelden bei:

EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 – Wien Tel.: 01/3172500, Fax: 01/3199367.  (Gerichtstand Wien).

Zusatz AGB-Klausel zum Absicherung von Kundengeldern und Rückreise des Kunden gemäß Reisebürosicherungsverordnung:
Gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen von Abano Montegrotto Fangokur Reisen GmbH. unter folgenden Voraussetzung abgesichert: die Zahlung erfolgt nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert.
 

 

 
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