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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-Anderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73
Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem.BGBI.
II Nr. 401/98).
Das
Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die
Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen
anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu
bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einen Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische
Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im
allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung
stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch
als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden
(z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese
Vermittlerfunktion hinweist.
Die
Nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem
üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm. im Sinne
des KSchG) Verträge abschließen.
Die
besondere Bedingungen
- der
vermittelten Reiseveranstalter, - der vermittelten
Transportunternehmen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und der
anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. DAS
REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag, den Kunden mit einem Vermittler schließen
1. Buchung/Vertragsabschluß
Die
Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der
Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibeung (Katalog, Prospekt usw.)
aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick aus seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung der Veranstalters
entsprechend § 8 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf
davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit
Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländischer Recht
zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels
anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung
gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei
der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumenten (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine
Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2.
Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1.
Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-,Zoll-und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als
bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel
ein gültiger Reisepaß erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden
über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-,Visa-und
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über
Devisen-und Zollvorschriften zu informieren, soweit die in Österreich
in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand des TIM). Im
übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt
die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage
erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2.
Informationen über die Reiseleistungen
Das
Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des
Reiseveranstalters oder Leistungsträgers auf die Besonderheiten des
jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach besten Wissen darzustellen..
3.
Rechtsstellung und Haftung
Die
Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf: - die sorgfältiges Auswahl
des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die
sorgfältige Auswertung von gewonnen Erfahrungen: - die einwandfreie
Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die
nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt
(wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des
vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das
Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten
bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätingung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalter und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem
bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt,
Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
4.
Leistungsstörungen
Verletzt
das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen
auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum
Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision
des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS
REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die
nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt -. den Buchende mit einem Veranstalter entweder
direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den
Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt
grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN,
Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß
§ 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Der
Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preise, Leistung und Termin) besteht.
Dadurch ergeben sich
Rechte und Pflichten für den Kunden.
2.
Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein
Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf
zwei Arten erfolgen. 2.1. Abtretung des Anspruches auf
Reiseleistung Die Verpflichtung des Buchendes aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem
Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende
die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2.
Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der
Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung
ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege der Vermittlers
binnen einer angemessenen Frist vor der Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der
Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt
sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3.
Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die
auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Paß-, Visa-,Devisen-. Zoll-und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibung im zum Zeitpunkt
der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin
enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei
denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen
wurden. Es wir daher empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt
schriftlich festzuhalten. 4. Reisen mit besonderen Risken Bei
Reisen mit besondere Risken ( z. B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der
Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches
geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der
einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen
sorgfältig auszuwählen. 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft
erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt
sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines
Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung
verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben
wird oder eine gleich -- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch
die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2.. Schadenersatz Verletzen der Veranstalter oder seine
Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Veranstalter für andere
Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er -
ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise
nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände
in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine
Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die
mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. 5.3.
Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mängel der Erfüllung
des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einen
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß
ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne
nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung
ändert nichts an der unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als
Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde
gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein , daß eine Unterlassung
der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu
informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4.
Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der
Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn-und Busreisen nach den
Eisenbahn-und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 6. Geltendmachung von
allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu
erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigung
geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend
gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber
Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden,
Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Reiseveranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüro geltend zu
machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu
rechnen ist. 7. Rücktritt vom Vertrag 7.1. Rücktritt des Kunden vor
Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den
gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der
Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche
Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt,
erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des
bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine
gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich
zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder
die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum
Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter
diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf
Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den
Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei
Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, ans
Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die
Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in
der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages
zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt
mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen
Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als
Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich
vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter
lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit
der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach
Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: 1.
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) bis 30.
Tag vor Reiseantritt..10% -ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..25%
-ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..50% -ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt..65% -ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..85%
der Reisepreises. 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen in
Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) bis
30. Tag vor Reiseantritt..10% -ab 29. bis 20. Tag vor
Reiseantritt..15% -ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..20% -ab 9.
bis 4. Tag vor Reiseantritt..30% -ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor
Reiseantritt..45% des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte,
Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzügen und
Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese
sind im Detailprogramm anzuführen. Rücktrittserklärung Beim
Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann
jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen,
daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies - mittels eingeschriebenen Briefes oder - persönlich mit
gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. d) No-Show No-show
liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die
verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder
will, hat er bei Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge usw.) 85
Prozent, bei den Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent
des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der
obengenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt
werden. 7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine
in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in
der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden
Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20. Tag vor
Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, - bis zum 7. Tag vor
Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor
Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der
Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte
Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr
pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen. b) Die Stornierung erfolgt auf
Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund ungewöhnlicher und
unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere
Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt
jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen,
Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien,
Naturkatastrophen usw. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde
den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz
steht ihm zu. 7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der
Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann
befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung
der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer
Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn
ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet. 8. Änderungen des Vertrages 8.1.
Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den mit der
Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem
Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei
Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung
aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb
der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen
werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im einzelnen
ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor
dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist
nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen
auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen
ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich
zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent
ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls
möglich (siehe Abschnitt 7.1.a). 8.2. Leistungsänderungen nach
Antritt der Reise - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu
vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5
(Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt
sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden
kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter
durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht
akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der
der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter
verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des
Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften
Hilfe zu leisten. 9. Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte
über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht
erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird
daher den Reiseteilnehmer empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 10. Allgemeines Die unter B
angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals b (Rücktritt), 7.1. lit.
d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/93-3 im
Kartellregister eingetragen und sind nunmehr als solche unter 25 Kt
793/96-3 im Kartellregister eingetragen. Abano Montegrotto Fangokur
Reisen GmbH., Wipplingerstraße 12 A - 1010 - Wien Tel. und Fax:
01/5331360 FN 78102g HG WIEN Allgemeine Reisebedingungen; (ARB
1992 - Fassung 1994): Für unsere Kurreisen sind die ARB 1992 in
Kraft, ausgenommen Punkt 7.1. Absatz a/b/c (keine Stornogebühr).
Wichtige Informationen: Reisepreis: Keine Anzahlung. Die
Zahlung erfolgt in Wien bis spätestens 1 Woche vor Reiseantritt.
Mindestteilnehmerzahl: Keine, wenn nicht
angegeben ist. Versicherung: Wir empfehlen den Abschluß
einer Reisesicherheitspaketes. Telephonische Buchung:
möglich. Unsere Kunden sind für die Einhaltung aller geltenden „Paß-,
Visa-, Zoll-, Devisen, Flughafen-und Gesundheitsbestimmungen und für
die Vollständigkeit Ihrer Reisedokumente“ selbst verantwortlich".
Für Ausländer, staatenlose und Doppelstaatsbürger gelten besondere
Bestimmungen. Italien ist ein EU-Land: Papiere:
erforderlich ist ein Reisepaß (bis 5 Jahre nach Ablaufdatum) oder ein
gültiger Personalausweis. Alkohol am Steuer: 0,5
Promille. Gurten und Sturzhelmpflicht. Tempolimits:
Innenorts 50 Aussenorts 90 - Schnellstraße 110 - Autobahn 130. Notrufe:
Polizei 113 Rettung 113 Feuerwehr 113 Pannendienst 116.
Einreisebestimmungen für Tiere: Hunde u. Katzen müssen
mindestens 30 Tage und maximal 1 Jahr vor der Einreise gegen Tollwut
geimpft werden. Vergessen Sie bitte nicht auf die Eintragung im
internationalen Impfpass. Gesundheitszeugnis nicht älter als 14 Tage
vorweisen. Beachten Sie das verschärfte Rauchverbot.
Leistungsstörungen: Unsere Hoteldirektionen sind dazu da,
eventuell auftretende Probleme sofort vor Ort zu beseitigen. Sollte
eine Klärung vor Ort nicht möglich sein, lassen Sie sich bitte Ihre
Beanstandung bestätigen. Bitte beachten Sie, daß wir zur Bearbeitung
Ihrer Reklamation immer die Bestätigung vom Hotelier benötigen.
Unsere Hotelqualität: Es entspricht nach italienischer
offizieller Standard der Kategorie 5. 4. und 3 Sterne. Busprogramm:
Fahrt mit internationaler Linienbus der italienischer Firma SITA/Malachin:
Mercedes 48 Sitze mit Sicherheitsgurt, 6* mit diversen Optional, wie :
Air Conditionned, ABS., Telefon, WC, Frigo-Bar, Void/Retarder,
EU-Geschwindigkeitsbegrenzer Video und ASR. Wir behalten uns das Recht
vor, falls wenige Passagieren sind, kleineren komfortablen Bussen
einzusetzen. Flugprogramm:
Linienflug Vie-Vce-Vie mit Austrian Airlines /Economy Class und
Transfer mit privater italienischer Unternehmen. Keine Rückerstattung; Flugscheingültigkeit 1 Monat.
Kundengeld-Absicherung gemäß Reisebüro-Sicherungsverordnung (RSV)
BGBl.Nr. 316/1999 Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des
Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im
österreichischen Recht. NR.1998/0065 (Eintragungsnummer
im Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten). Für die bei Abano Montegrotto Fangokur Reisen
GmbH., Wipplingerstr.12 1010-Wien gebuchte Pauschalreisen sind
–bereits entrichtete Zahlungen, soweit diese Reiseleistungen gänzlich
oder teilweise Infolge Insolvenz des Reiseveranstalter nicht erbracht
werden und –notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die Infolge der
Insolvenz des Reiseveranstalter entstehen durch eine Bankgarantie
der Oberbank, Schwrzenbergrplatz 5 1030 Wien mit
der Garantienummer 500-9027/54 abgesichert. Im Insolvenzfall sind
sämtliche Ansprüche bei sonstige Anspruchsverlust Innerhalb von 8
Wochen ab Eintritt der Insolvenz anzumelden bei:
EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 – Wien Tel.:
01/3172500, Fax: 01/3199367.
(Gerichtstand Wien).
Zusatz AGB-Klausel zum Absicherung von Kundengeldern und
Rückreise des Kunden gemäß Reisebürosicherungsverordnung:
Gemäß der
Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei
Pauschalreisen von Abano Montegrotto Fangokur Reisen GmbH. unter
folgenden Voraussetzung abgesichert: die Zahlung erfolgt nicht
früher als zwei Wochen vor Reiseantritt. Darüber hinausgehende oder
vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht
gefordert werden und sind auch nicht abgesichert.
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